Neue Richtlinie zur Kennzeichnungspflicht bei der Alufelgenaufbereitung

Seit Januar 2023 müssen nach der aktuellen Richtlinie des TÜV-Süd Felgen nach erfolgter Aufbereitung durch einen geeigneten Folienaufkleber oder andere nicht kerbwirkende Verfahren an der Radinnenseite unverlierbar gekennzeichnet werden.

Mindestumfang der Kennzeichnung:
Firmenname und Anschrift des aufbereitenden Unternehmens

Dabei sind die Vorgabe gemäß Merkblatt des Kraftfahrt-Bundesamts für
Prüfanforderungen für Schilder, Klebeschilder und aufgedruckte Kennzeichnungen
nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu beachten.

Ab sofort verfügbar:
CARTEC hat einen speziellen 2-schichtigen Felgen-Aufkleber entwickelt, der diese Anforderungen erfüllt. Die Aufkleber können ab sofort unter Artikel-Nummer 267404 bereits individualisiert mit Ihrem Firmennamen und Anschrift bei unserem Vertriebsteam und im CARTEC Online-Shop bestellt werden.

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